Satzung des 1. Sprendlinger Judo Verein e.V.


 

Inhalt
§ 1 Name, Sitz 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 
§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeit 
§ 4 Rechtsgrundlagen 
§ 5 Mitgliedschaft 
§ 6 Beiträge 
§ 7 Rechte der Mitglieder 
§ 8 Organe 
§ 9 Präsidium und Vorstand 
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen 
§ 12 Kassenprüfer
§ 13 Auflösung 
§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte 
§ 15 Inkrafttreten 


Hinweis:
Aus Gründen der Lesbarkeit wird für Personenbezeichnungen und Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich das grammatisch maskuline Genus verwendet. Soweit die grammatisch männliche Form verwendet wird, sind damit alle biologischen Geschlechter angesprochen.


§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen 1. Sprendlinger Judo Verein e.V.
(2) Der 1. Sprendlinger Judo Verein e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main unter der Nummer VR 3494 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Dreieich und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und dessen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Budo-Sportarten, auf der Grundlage des Amateurgedankens.
(2) Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind insbesondere:

  • Die Durchführung von geordneten Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen,
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
  • der Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Trainern,
  • die Durchführung von Prüfungen und Graduierungen,
  • die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein wirkt gemeinsam mit seinen Mitgliedern gegen Fremdenfeindlichkeit, politischen Extremismus, jede Form von Gewalt und Gewaltverherrlichung.


§ 3 Vergütungen für Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


§ 4 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Vereins sind insbesondere seine Satzung und ggf. die Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.
(2) Bestimmungen und Ordnungen können mit einfacher Mehrheit der Beschlussorgane geändert werden.
(3) Ordnungen können durch den Vorstand vorläufig in Kraft gesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden, ansonsten verlieren sie zu diesem Termin ihre Rechtsgültigkeit.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich, in Textform oder mündlich mitgeteilt werden.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
• Erwachsene (18 Jahre und älter),
• Jugendliche (14 bis 17 Jahre),
• Kinder (unter 14 Jahre),
• Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.
(5) Zu Ehrenpräsidenten mit allen Rechten aber ohne Pflichten können ehemalige Präsidenten/Vorsitzende aufgrund langjähriger (mindestens 20 Jahre) Vorstandstätigkeit und herausragender Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Vorstand. Ehrenpräsidenten sind von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(7) Der freiwillige Austritt muss in Textform (postalisch oder E-Mail) erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Quartals möglich.
(8) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(9) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist,
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
• wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(10) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge, ggf. Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID DE80ZZZ00000531835 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) quartalsweise jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventueller Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch das Präsidium weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
(7) Das Präsidium ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Amtsausübung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.


§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Nur volljährige Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben aktives und passives Wahlrecht.
(2) Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben aktives Wahlrecht.
(3) Für Mitglieder unter 16 Jahren üben die Sorgeberechtigten das aktive Wahlrecht aus.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(5) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(6) Alle aktiven Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.
(7) Alle Mitglieder wählen den Vorstand, die Mitglieder der Abteilungen den jeweiligen Abteilungsleiter. Die abteilungsinterne Wahl wird durch Protokoll dokumentiert. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Vorstand.


§ 9 Präsidium und Vorstand
(1) Der vertretungsberechtige Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium und besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten Finanzen und Verwaltung,
c) dem Vizepräsidenten Sport.
Zum Vorstand gehören neben dem Präsidium weiterhin:
d) der Referent Jugend,
e) der Referent Gleichstellung,
f) der Referent Öffentlichkeitsarbeit,
g) die Ehrenpräsidenten,
h) die Abteilungsleiter.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des Präsidiums, bestehend aus 3 Personen gemäß § 9 Abs. 1 a) bis c), alleine vertreten.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter,
c) die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Der Vorstand entscheidet über grundsätzliche Fragen der Vereinsführung und stellt Richtlinien für die Vereinsführung auf. Er kann Ordnungen erstellen und vorläufig in Kraft setzen.
(5) Die Amtsinhaber des Vorstands sind Vereinsmitglieder. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Die Abteilungsleiter werden von ihrer Abteilung durch Wahl vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder und wird von der nächsten Mitgliederversammlung ggf. durch Nachwahl bestätigt.
(8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Präsident und im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten nach Bedarf einlädt.
(9) Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Präsident legt die Frist zur Stimmabgabe zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den
Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist, muss der Präsident zu einer Vorstandssitzung einladen.
(10) Die Absätze (8), (9) und (15) gelten sinngemäß ebenso für das Präsidium und dessen Sitzungen und Beschlüsse.
(11) Das Präsidium kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(12) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
(13) Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(14) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Finanzamt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(15) Über Vorstandssitzungen werden Protokolle gefertigt, die den Vorstandsmitgliedern innerhalb einer Woche per E-Mail vorgelegt werden.


§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgabe nicht ganz oder teilweise anderen Gremien übertragen hat.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt und wird vom Präsidium einberufen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung
b) Beschlussfassung über die Tagesordnung
c) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleiter und der Kassenprüfer
d) Entgegennahme der Jahresabschlussrechnung
e) Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten
f) Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes
g) Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Kassenprüfer
h) Bestätigung der von anderen Gremien des Vereins vorgeschlagenen bzw. gewählten Kandidaten
i) Festsetzung der Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren usw.
j) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
k) Abschließende Rechtsinstanz des Vereins
l) Beschlussfassung über die Satzung
m) Beschlussfassung über die Ordnungen
(4) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern mit aktivem und passivem Wahlrecht, siehe § 7 Absatz (1),
b) den Mitgliedern mit nur aktivem Wahlrecht; siehe § 7 Absatz (2),
c) den Sorgeberechtigten der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben siehe § 7 Absatz (3).

§ 11 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn das Präsidium die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (Post oder E-Mail) einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet sind. Die Mitteilung von Adressänderungen bzw. Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausnahmen bilden Anträge, die als Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung gestellt werden und deren Behandlung von wenigstens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen als unaufschiebbar befürwortet wird.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfall einem der Vizepräsidenten oder einem Versammlungsleiter, den die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Er bestimmt alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen an den Verein nicht im Rückstand befindet.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(8) Über einen Tagesordnungspunkt kann im Laufe einer Mitgliederversammlung nur einmal abgestimmt werden; es sei denn, dass bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
a) Ort, Datum und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
e) Die Tagesordnung
f) Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde, sowie die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
h) Beschlüsse in vollem Wortlaut
i) Wahlergebnisse der ggf. durchgeführten Wahlen
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Versammlung durch Aushang im Dojo und auf der Homepage zugänglich zu machen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Frist von vier Wochen seit Aushang Widerspruch eingelegt wird. Der Widerspruch ist zu begründen. Für den Fall, dass einem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, entscheidet die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung.
(10) Wahlen
a) Alle Wahlen im Verein erfolgen für einen Zeitraum von 3 Jahren.
b) Das Präsidium (Vorstand nach § 26 BGB) muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Liegt für eine Wahl nur 1 Vorschlag vor, so kann durch Handzeichen gewählt werden, ansonsten erfolgt eine geheime, schriftliche Wahl.
c) Für ein Amt im Verein kann nur ein Mitglied gewählt werden, das anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat.
d) Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


§ 12 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, den Vizepräsident Finanzen und Verwaltung zur Vorlage der Kassenbücher, Belege, Bestände, Inventarverzeichnisse usw. aufzufordern, die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen und festzustellen, ob die Ausgaben sich im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands oder des Präsidiums bewegen und satzungsgemäß verwendet werden.
(3) Beanstandungen sind sofort dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Ergebnisse der Kassenprüfung dürfen nicht an Vereinsfremde weitergeleitet werden, ausgenommen hiervon sind Finanz- und Verwaltungsbehörden sowie fördernde Institutionen.


§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) ausschließlich zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.
(2) Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist das Präsidium.
(4) Der Datenschutzbeauftragte des Vereins, der kein Vorstandsmitglied ist, kann unter datenschutz@sprendlinger-judoverein.de kontaktiert werden.
(5) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und seiner jeweiligen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Landessportbund Hessen Anzahl und Geburtsjahr der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adresse.
(6) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
(7) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. In diesem Fall entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(8) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(9) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(10) Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
(11) Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.


§ 15 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 12.03.2019 in Dreieich beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.